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Rechtliche Sicherung einer angestrebten Nutzung
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Fragestellung der Untersuchung: Nachdem in einer Gemeinde im Rahmen von Stadtumbaumaßnahmen größere Flächen am Ortsrand durch Rückbau freigelegt wurden, sollen diese nach Wunsch der Gemeinde langfristig einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Einige Eigentümer dieser Grundstücke äußern jedoch ihren Widerstand und forcieren die bauliche Neunutzung des Gebietes. Dies sind die Rahmenbedingungen auf denen sich die Fragestellung dieser Ausarbeitung aufbauen soll und muss. Diese ist wie folgt formuliert worden: welche bauplanungsrechtlichen Optionen hat die Gemeinde die Ergebnisse der Stadtumbaumaßnahmen vor baulichen Nutzungen zu sichern und die beabsichtigte Nutzung zu verwirklichen? |
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| Varianten zur Umsetzung einer baulichen Nutzung | |
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Beplanter Innebereich: Ein Vorhaben i.S. des § 29 I BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten B-Plans grundsätzlich zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Aufgrund der oben bereits angesprochenen Baufreiheit sind die Festsetzungen im Zweifel lediglich als Rahmen oder Grenzen für die Errichtung baulicher Anlagen zu sehen. Die Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens wird im Einzelnen von den LBOs bestimmt, in diesem Falle also durch die LBOMV geregelt. |
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Unbeplanter Innebereich: Die baurechtliche Zulassung im unbeplanten Innenbereich (das Bild zeigt ein Beispiel aus Bad Schwartau) wird in § 34 BauGB abschließend geregelt. Hierbei ist zwischen zwei Zulassungstatbeständen zu unterscheiden: die tatsächliche Bebauung der angrenzenden Grundstücke oder die umliegenden B-Pläne und die damit geltende BauNVO entscheiden über die Zulässigkeit eines Vorhabens. |
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Außenbereich: Die Regelungen in § 35 BauGB, welche die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (das Bild zeig einen Außenbereich in Horneburg bei Stade) bestimmen, sind weitestgehend dafür vorgesehen „eine weitreichende Schonung der noch unbebauten Landschaft zu gewährleisten“ (Stollmann, 2002: S. 185). Der Außenbereich stellt die Gesamtheit der in den §§ 30 I und 34 BauGB nicht erfassten Flächen dar. |
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| Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzung | |
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Bebauungsplan: Um eine landwirtschaftliche Nutzung zu verwirklichen ist ein B-Plan neu aufzustellen oder zu ändern. Ist der B-Plan erst als Satzung beschlossen, ist die angestrebte Nutzung der Fläche am Ortsrand gesichert. Der FNP müsste in diesem Fall, da davon auszugehen ist, dass dieser noch keine landwirtschaftliche Nutzung im Stadtumbaugebiet vorsieht, im Parallelverfahren geändert werden. Veränderungssperre: Die Veränderungssperre ist das zentrale Instrument der Gemeinde um für die Dauer des Planaufstellungsverfahrens den Zustand des betroffenen Gebietes festzuschreiben und somit eine sichere Basis für planerische Erwägungen zu schaffen. |
Auszug aus einem fiktiven Bebauungsplan (zeichnerische Darstellung) |
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Zurückstellung von Baugesuchen: Die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB ist ein ähnliches Instrument, wie die Veränderungssperre. die Zurückstellung Einzelfallbezogen und auf eine zwölfmonatige Dauer begrenzt. Häufig wird, nachdem ein oder mehrere Bauvorhaben zurückgestellt wurden, nachträglich eine Veränderungssperre erlassen. |
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Städtebaulicher Vertrag: Die Stadt kann zu verschiedenen Zeitpunkten der geplanten Maßnahmen städtebauliche Verträge mit den jeweiligen Eigentümern schließen. Die dabei vereinbarten gegenseitigen Leistungen müssen den Umständen des Zustandekommens des Vertrages entsprechen und bedürfen stets der Schriftform. Ein städtebaulicher Vertrag kann verschiedene Gegenstände erfassen, diese sind in der nebenstehenden Abbildung vereinfacht dargestellt. Vorkaufsrecht und Enteignung: Vom allgemeinen Vorkaufsrecht kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines B-Plans Gebrauch machen, wenn dies durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist und wenn die Flächen durch den B-Plan öffentlichen Zwecken zugeschrieben wird. |
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Erzeugung eines Außenbereiches: Im Außenbereich sind privilegierte und sonstige Vorhaben möglich, „wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen“ (§ 35 I BauGB) bzw. „öffentliche Belange nicht beeinträchtigt“ (§ 35 II BauGB) werden. Die landwirtschaftliche Nutzung ist i. S. des § 35 I BauGB privilegiert und somit in den meisten Fällen zulässig. Dennoch besteht bei Anwendung dieser rechtlichen Option die Gefahr für die Gemeinde, dass auch andere Vorhaben zugelassen werden müssen. Die Abbildung rechts zeigt abschließend eine Zusammenstellung aller kommunaler Möglichkeiten zur Sicherung ihrer (angestrebten) Planungen. |
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Abbildungsnachweis:
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von Jens Bossen |
| Birk, Hans-Jörg (1998) | Bauplanungsrecht in der Praxis – BauGB 98, BauNVO 90, Normenkontrolle § 47 VwGO 98, vierte Auflage, erschienen in Stuttgart [u.a.], 1998 |
|---|---|
| Brohm, Winfried (1999) | Öffentliches Baurecht – Bauplanungs-, Bauordnungs- und Raumordnungsrecht, zweite Auflage, erschienen in München, 1999 |
| Degenhart, Christoph (2001) | Staatsorganisationsrecht, erschienen in Heidelberg, 2001 |
| Jäde, Henning (1994) | Gemeinde und Baugesuch, Einvernehmen – Veränderungssperre – Zurückstellung, erschienen in Stuttgart [u.a.], 1994 |
| Koch, Hans-Joachim/ Hendler, Reinhard (2001) | Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, dritte Auflage, erschienen in Stuttgart [u.a.], 2001 |
| Rothe, Karl-Heinz (1987) | Bauleitplanung und ihre Sicherung nach Baugesetzbuch, erschienen in Wiesbaden [u.a.], 1987 |
| Stollmann, Frank (2002) | Öffentliches Baurecht, zweite Auflage, erschienen in München, 2002 |
| Zuck, Rüdiger (1980) | Das Recht des Bebauungsplans, Verfahrensgang – Rechtsbindung – Plansicherung – Gerichtskontrolle, zweite Auflage, erschienen in Stuttgart [u.a.], 1980 |